Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - BEW

Ersetzt die Bundesförderung Wärmenetzsysteme 4.0 - WNS 4.0

Antragsberechtigt sind:

Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

Kommunen (soweit wirtschaftlich tätig),

kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen,

kommunale Zweckverbände,

eingetragene Vereine und

eingetragene Genossenschaften.

Daneben sind Contractoren antragsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen und Verpflichtungen dieser Richtlinie erfüllen.

Verwendungszweck:

Gefördert werden Maßnahmen zur Transformation von bestehenden Wärmenetzsystemen hin zu Netzen, die erneuerbar bzw. durch Abwärme gespeist werden. Zudem wird die Errichtung von neuen Wärmenetzsystemen gefördert, die ein niedriges Temperaturniveau und hohe Anteile erneuerbarer Energien oder eingekoppelter Abwärme aufweisen und die Einbindung saisonaler Großwärmespeicher und die Bereitstellung von Flexibilitätsoptionen für den Strommarkt.

Das Förderprogramm ist in vier Module, die zeitlich aufeinander aufbauen, untergliedert:

Modul 1 – Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

Modul 2 – Systemische Förderung für Neubau und Bestandsnetze

Modul 3 - Einzelmaßnahmen

Modul 4 - Betriebskostenförderung

Antragstellung:

Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Förderanträge sind vor Vorhabenbeginn zu stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und führen für sich genommen nicht zur Annahme eines Vorhabenbeginns.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit der Projektanträge nach pflichtgemäßem Ermessen. In jedem Fall ist ein Förderantrag vollständig auszufüllen und rechtsverbindlich zu unterschreiben. Etwaig erforderliche Rechnungen, Belege etc. sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu testieren.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung umfasst einen Zuschuss zu den Kosten für die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen sowie einen Investitionszuschuss nebst einer Förderung von Betriebskosten für Anlagen zur erneuerbaren Wärmebereitstellung, deren Betrieb eine Wirtschaftlichkeitslücke gegenüber einer fossilen Wärmeerzeugung aufweist.

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Mehr Informationen zu den einzelnen Modulen find Sie über den Link http://www.kfw.de

Bundesförderung für effiziente Gebäude -BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Die (BEG WG) und (BEG NWG) (Zuschussförderung für Kommunen und Kreditvariante) sowie (BEG EM) (Anlagen zur Wärmeerzeugung, außer Errichtung, Umbau, Erweiterung eines Gebäudenetzes) werden durch die KfW administriert.

Mehr Informationen zu den einzelnen Modulen find Sie über den Link http://www.kfw.de

Wichtiges zum Bestand von Öl und Gasheizungen gemäß Gebäudeenergiegesetz GEG Novelle 2024

Wenn Eigentümer: innen in ihre bestehende Immobilie eine neue Heizung einbauen müssen, gilt, dass zwischen dem 01.01.24 und 30.06.26 für Kommunen über 100000 Einwohner bzw. 01.01.24 und 30.06.28 für Kommunen unter 100.000 Einwohnen), es erlaubt ist, Gas- oder Ölheizungen einzubauen. Diese müssen aber mit steigenden Anteil an erneuerbarer Gas (Wasserstoff / Biogas ) benutzbar sein. Hier gelten folgende Anteile:

2029: 15%;

2035: 30%;

2040: 60%

2045: 100%

EU-Gebäude-Richtlinie

Zusammenstellung der wichtigsten Elemente

Die überarbeitete Richtlinie enthält eine Reihe von Maßnahmen, die die EU-Mitgliedstaaten dabei unterstützen, die Energieeffizienz von Gebäuden strukturell zu verbessern. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz.

Jeder Mitgliedstaat legt einen eigenen nationalen Zielpfad fest, um den durchschnittlichen Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden bis 2030 um 16 Prozent und bis 2035 um 20-22 Prozent zu senken. Dabei besteht ausreichend Flexibilität, um nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen. So können die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welche Gebäude sich ihre Pläne beziehen und welche Maßnahmen sie ergreifen.

Die nationalen Maßnahmen müssen sicherstellen, dass mindestens 55 Prozent der Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs durch die Renovierung von Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz erzielt wird.

Für Nichtwohngebäude sehen die überarbeiteten Vorschriften schrittweise Verbesserungen durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, bis 2030 die 16 Prozent der Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 Prozent der Gebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren.

Die Mitgliedstaaten können bestimmte Kategorien von Wohn- und Nichtwohngebäuden, darunter historische Gebäude oder Ferienwohnungen, von den Verpflichtungen ausnehmen.

Die überarbeiteten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz beruhen auf einem gemeinsamen EU-Muster mit gemeinsamen Kriterien, um die Informationen für die Bürgerinnen und Bürger zu verbessern und Finanzierungsentscheidungen in der gesamten EU zu vereinfachen.

Zur Minderung von Energiearmut und zur Senkung der Energiekosten müssen Finanzierungsmaßnahmen Anreize für Renovierungen bieten und diese begleiten. Zudem müssen sie insbesondere auf schutzbedürftige Kunden und Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz ausgerichtet sein, da in diesen Gebäuden besonders viele von Energiearmut betroffene Menschen leben.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten Schutzvorkehrungen für Mieter treffen, um dem Risiko der Zwangsräumung schutzbedürftiger Haushalte aufgrund unverhältnismäßiger Mieterhöhungen nach einer Renovierung entgegenzuwirken.

Kommunale Wärmeplanung

Stichtag für die Einwohnerzahl ist der 1. Januar 2024. Für die kleineren Gemeinden unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können zudem vereinfachte Verfahren mit reduzierten Anforderungen vorgesehen werden. Zugleich können sich kleinere Gemeinden auch zusammenschließen und in einem sogenannten "Konvoi-Verfahren" einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen.

DAS SOLARPAKET 1

Mit “Solarpaket 1” wird ein Maßnahmenpaket bezeichnet, mit dem in Deutschland Photovoltaik im kleinen und auch im großen Stil ausgebaut werden soll. Zusätzlich dazu liegt ein Fokus auf weniger Bürokratie, was die Inbetriebnahme von PV-Anlagen erleichtern wird. Neben Photovoltaik werden auch andere Möglichkeiten zur Herstellung erneuerbarer Energie im Paket thematisiert und aufgegriffen, beispielsweise Wind- oder Wasserenergie.

Neben der Erleichterung der Bürokratie, welche weiter unten näher beschrieben wird, bringt das Paket auch weitere Vorteile.

Ein großer Vorteil ist die “Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung”. Diese Idee zielt darauf ab, dass Mieter und Mieterinnen in Mehrfamilienhäusern Solarstrom von Garagen, Dächern oder Batteriespeichern einfacher nutzen können. Der Gedanke dahinter ist einerseits, dass dieser Strom günstiger ist und andererseits, dass die Aufwändige Einspeisung ins öffentliche Netz und somit der “Umweg” wegfällt. Ebenso vorteilhaft sind die Neuerungen für Balkonkraftwerke.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf „Alle erlauben“ erklären Sie sich damit einverstanden. Weiterführende Informationen und die Möglichkeit, einzelne Cookies zuzulassen oder sie zu deaktivieren, erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.